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Der Energieausweis ist Pflicht für alle Gebäude in Deutschland, die auf übliche Temperaturen beheizt werden sollen. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Energiepass und welche Pflichten müssen Hausbesitzer beachten? Im zweiten Teil unserer Reihe zum Energieausweis erfahren Sie, für welche Gebäude-Typen der Energiepass Pflicht für ist, wie lange der Ausweis gültig ist und ob auch alte Gebäude einen Ausweis über den Energie-Verbrauch benötigen.
Teil 1: Der Energieausweis: Das sind die wichtigsten Kennzahlen
Teil 2: Wann ist der Energiepass Pflicht?
Teil 3: Die Energieeffizienz der Fenster: Ein wichtiger Faktor
Teil 4: Der g-Wert als Faktor für Hitzeschutz am Fenster
Teil 5: GEG: Nachrüstpflicht und Modernisierung
Teil 6: Hoher Verbrauchswert? Trotz Klimaanlage Strom sparen
Seit dem 1. Mai 2021 muss jeder neu zu erstellende Energieausweis den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechen. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausweis für einen Neubau ausgestellt oder für ein bestehendes Gebäude erneuert wird. Verstöße gegen das GEG werden mit empfindlichen Bußgeldern bis zu einer Höhe von 10.000€ pro Verstoß geahndet. Welche Pflichten sich für Hauseigentümer:innen und Aussteller der Energieausweise ergeben, regelt Teil 5 des GEG (§§ 79–88 GEG). In § 85 GEG finden Eigentümer einer Immobilie alle Pflichtangaben, die im Energieausweis enthalten sein müssen.
Die wichtigste Berechnung für den Energiepass ist der Wärmeschutznachweis nach GEG. Er zeigt, ob ein Gebäude die gesetzlichen Anforderungen an den Wärmeschutz erfüllt. Die Berechnung berücksichtigt Faktoren wie die Gebäudehülle, die Heizung und Lüftung sowie den Energiebedarf. Der Nachweis ist für Neubauten, aber auch für umfassende Sanierungen erforderlich und muss von einem Energieberater oder Sachverständigen erstellt werden. Das Ergebnis wird dann in Form eines Energieausweises dokumentiert.
Aber für welche Gebäude ist der Energiepass überhaupt Pflicht?
Das Gebäude-Energie-Gesetz gilt nur für Räume, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden sollen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind gemäß §2 GEG unter anderem folgende Immobilien:
Für Wohn- und Nichtwohnbauten gibt es bedarfs- oder verbrauchsorientierte Energieausweise. Demzufolge spricht man von „Bedarfsausweis“ oder „Verbrauchsausweis“. Diese Ausweise unterscheiden sich in der Art und Weise, wie die Werte für den Energiebedarf und die Energieeffizienz ermittelt werden. Für einen Verbrauchsausweis ist neben allgemeinen Angaben zum Gebäude auch die Angabe des Strom- und Heizverbrauchs von drei aufeinanderfolgenden Jahren Pflicht. Das Abrechnungsende darf dabei nicht länger als 18 Monate zurückliegen. Die Erstellung eines Verbrauchsausweises ist aufwandsärmer als die Erstellung des Bedarfsausweises, für den meist eine Energieberatung und ggf. eine Vor-Ort-Begehung notwendig sind. Für Neubauten wird grundsätzlich ein Bedarfsausweis ausgestellt, da noch keine tatsächlichen Vebrauchsdaten bekannt sind.
Vorhandene Energieausweise besitzen eine Gültigkeit von 10 Jahren. Die Frist wird ab dem Tag der Ausstellung des Ausweises für das Gebäude gerechnet. Nach Ablauf der Gültigkeit muss allerdings nicht sofort ein neuer Ausweis berechnet und ausgestellt werden. Ein neuer Energieausweis ist nur Pflicht, wenn der Eigentümer die Immobilie verkaufen, (teilweise oder ganz) vermieten oder das Gebäude sanieren möchte.
Ausweise, die zwischen 2012 und 2020 nach den Vorgaben der jeweils gültigen Energiesparverordnung (EnEV) ausgestellt wurden, sind mittlerweile durch die Laufzeit-Begrenzung auf 10 Jahre ungültig. Demzufolge muss jeder aktuell bestehende oder neu ausgestellte Energiepass den Vorgaben aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) entsprechen.
Für Altbauten gelten beim Energieausweis Sonderregelungen. Für Gebäude, die vor dem 1. November 1977 errichtet wurden, ist kein Energieausweis verpflichtend. Häuser, die nach der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 energetisch modernisiert wurden oder die Anforderungen aus der Verordnung bei ihrer Fertigstellung bereits erfüllt haben, sind ebenfalls von der Energiepass-Pflicht ausgenommen.
Haben die Häuser weniger als fünf Wohneinheiten, wurden sie nicht energetisch modernisiert und erfüllen sie nicht die Wärmeschutzverordnung von 1977, gilt der bedarfsorientierte Ausweis. Diesem Energieausweis für Altbauten liegt eine vereinfachte Berechnungsmethode zugrunde, die sich auf den Energieverbrauch bezieht. Diese vereinfachte Methode berücksichtigt beispielsweise nicht die genauen Eigenschaften der Gebäudehülle oder der Heizungsanlage. Stattdessen werden der durchschnittliche Energieverbrauch der letzten drei Jahre und der energetische Zustand des Gebäudes berücksichtigt.
Für den Verkauf oder die Vermietung von Altbauten muss jedoch ein Energieausweis vorgelegt werden, der diese Sonderregelungen berücksichtigt.
Der Energieverbrauch eines Gebäudes wird von mehreren Faktoren beeinflusst. Dazu zählen auch die Fenster. Über sie findet ein nicht unerheblicher Teil der Wärmeübertragung zwischen Innen- und Außenbereich statt. Wie lässt sich also die Energieeffizenz von Fenstern verbessern? Erfahren Sie mehr zu diesem Thema im 3. Teil unserer Reihe:
Hinweis: Die Informationen in diesem Blogbeitrag stellen keine Rechtsberatung dar und dienen lediglich als allgemeine Richtlinien. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch Fachleute im Bereich Energieausweis und Energieeffizienz von Gebäuden. Wir empfehlen, sich bei konkreten Fragen oder Unsicherheiten an eine Expertin oder einen Experten zu wenden.
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